Ich weiß nicht, ob der Kirche etwas möge gleicher sein denn Amaranthus, diese Blume, die wir heißen Tausendschön. Denn wiewol die Kirche ihr Kleid ...
WA TR 6, 184 Nr. 6780
Luther - zum Nachdenken
Ich weiß nicht, ob der Kirche etwas möge gleicher sein denn Amaranthus, diese Blume, die wir heißen Tausendschön. Denn wiewol die Kirche ihr Kleid ...
WA TR 6, 184 Nr. 6780
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Luther-Akademie Sondershausen - Ratzeburg e.V." und hat seinen Sitz in Ratzeburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Luther-Akademie bezweckt die Pflege der Wissenschaft und des geistigen Lebens im Rahmen lutherischer Ökumenizität und in der Tradition eines lutherischen Glaubens- und Weltverständnisses. Sie nimmt teil an der wissenschaftlichen Erforschung der lutherischen Reformation vorrangig in Deutschland und Nordeuropa und anderen europäischen Ländern mit dem Ziel einer vertieften Einsicht in das Wesen biblischen Glaubens und in den Reichtum einer an den Bekenntnissen der Kirche orientierten Verkündigung des Evangeliums. Sie will wissenschaftliche Erkenntnisse und Äußerungen des geistigen Lebens der Gegenwart in einem weit gespannten Rahmen mit Grunderkenntnissen der Reformation in Beziehung setzen und aus der Sicht des Luthertums einen Beitrag zum Gespräch der Konfessionen leisten.
(2) Dieses Ziel sucht die Luther-Akademie durch regelmäßige Begegnungen im In-und Ausland zu erreichen, in denen sie neben Theologen Gelehrte verschiedener Disziplinen und Frauen und Männer der Kirche auf Tagungen zu gemeinsamer Arbeit und zu gemeinsamem Gottesdienst versammelt. Sie bietet ihre Veranstaltungen als offenes Informations- und Gesprächsforum für alle an, die an der Behandlung aktueller Fragen im Lichte reformatorischer Theologie interessiert sind.
(3) Das Ziel der Luther-Akademie ist ferner, einen internationalen Austausch von Gelehrten und wissenschaftlichem Nachwuchs sowie die Weiterbildung von Interessierten aus der beruflichen Praxis im Sinne des Vereinszweckes zu fördern. Sie veranstaltet besondere Tagungen für den theologischen Nachwuchs.
(4) Mit diesen Zweckbestimmungen nimmt die Luther-Akademie Sondershausen - Ratzeburg e.V. ihre eigenen und die Bestrebungen des bisherigen Vereines „Luther-Akademie Sondershausen e.V.“ auf und führt diese fort. Sie achtet darauf, dass die Tradition der „Luther-Akademie Sondershausen e.V.“ ebenso wie ihre eigene Tradition gepflegt wird.
Die Luther-Akademie rechnet zu ihren Aufgaben die Veröffentlichung ihrer Tagungsberichte sowie der von ihr angeregten oder geförderten Forschungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlich-theologischen kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft aus dem In- und Ausland werden, die die Ziele des Vereins bejaht und sich in seinem Sinne betätigt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge juristischer Personen werden im Einvernehmen zwischen ihnen und dem Vorstand festgesetzt. Alle Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren beitragsfrei stellen. Erneute diesbezügliche Beschlüsse sind möglich. Eine Beitragsfreistellung für Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig.
(4) Der Vorstand kann die Höhe der Beiträge einzelner Mitglieder auf deren Antrag reduzieren oder den Beitrag erlassen. Der Vorstand entscheidet über die Dauer der Beitragsreduzierung. Eine Reduzierung oder ein Erlass für Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig.
§ 4a Ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums
Die Tätigkeit im Vorstand und im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlich zu stellenden Aufnahmegesuchs durch den Vorstand.
(2) Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende de Geschäftsjahres möglich. Er bedarf einer schriftlichen Erklärung. Über einen Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. das Kuratorium.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a. für die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren durch Wahl zu bestellenden Mitglieder des Vorstandes,
b. für die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
c. für die Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages,
d. für die Festsetzung des Jahresmindestbeitrages,
e. für die Änderung der Satzung,
f. für die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann Vorschläge zur Thematik der Tagungen machen.
Bei der Wahl des nächsten und des übernächsten Vorstandes sind Vertreter aus der bisherigen „Luther-Akademie e.V. Ratzeburg“ und der „Luther-Akademie Sondershausen e.V.“ angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Berufung der Kuratoriumsmitglieder.
(2) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen, wenn diese das schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreiben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, im Falle ihrer Verhinderung von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorsitzenden geleitet. Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer, der von der Versammlung bestellt wird, zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Tagesordnung oder zur Ergänzung der Tagesordnung Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben natürlichen Personen, und zwar dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Vorsitzenden des Kuratoriums und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
(2) Der Präsident beruft den Vorstand mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
(3) Zur Beschlussfähigkeit bei Vorstandssitzungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) In besonderen Fällen kann der Vorstand Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn keines seiner Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erfüllt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Er bestellt eine(n) Sekretär/in (Geschäftsführer/in) und bereitet die Tagungen vor.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten des Vereins und einer Anzahl weiterer Mitglieder des Vereins, die vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist zulässig. Die Befristung der Mitgliedschaft im Kuratorium gilt nicht für diejenigen Mitglieder, die dem Kuratorium im Januar 2010 angehört haben. Juristische Personen, die dem Verein als Mitglieder angehören oder ihn durch einen regelmäßigen Beitrag fördern, können mit Zustimmung des Vorstandes einen Vertreter in das Kuratorium entsenden. Nichttheologen sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums soll 20 nicht überschreiten.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der jedoch nicht der Präsident der Luther-Akademie sein soll, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zugleich der wissenschaftliche Leiter der Luther-Akademie. Seine Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten.
§ 10 Sekretariat/Tagungsorte
(1) Der Vorstand errichtet ein Sekretariat. Die Repräsentanz in Ratzeburg ist sicher zu stellen.
(2) Bei den regelmäßigen durch die Luther-Akademie durchzuführenden Tagungen sind die aus den Traditionen der bisherigen „Luther-Akademie e.V. Ratzeburg“ und der „Luther-Akademie Sondershausen e.V.“ sich ergebenden Interessen und die örtlichen Bindungen der Mitglieder angemessen zu beachten sowie die Tagungsorte Ratzeburg und Sondershausen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, wann eine Tagung in Ratzeburg, Sondershausen oder an einem dritten Ort stattfindet, trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie werden nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss drei Wochen vor dem Zusammentreten der Versammlung eingereicht sein. Der Beschluss des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern des Vereins zu übersenden. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt namentlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Lutherische Einigungswerk und an die Domkirchgemeinde zu Ratzeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.